Aufruf für eine Direkte Demokratie

16.01.2016 00:00

Artikel I des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes lautet: „ Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“

Derzeit kann dieses Recht nur indirekt über das Parlament und somit mittelbar ausgeübt werden, weswegen wir eine sogenannte representative Demokratie sind oder aktuell besser ausgedrückt: sein sollten.

Die Bürger können nur alle 5 Jahre mehr über die Wahl von Parteien versuchen, Einfluss zu nehmen (vor Faymann waren es noch 4 Jahre).

Volksbegehren und Volksabstimmung

Zwar sind Instrumente einer direkten Demokratie vorgesehen, jedoch nur sehr restriktiv und zahnlos:

Ein Volksbegehren ist nichts anderes als eine Petition an das Parlament, ein Anliegen zu diskutieren und wird in aller Regel danach schubladiert.

Eine Volksabstimmung ist dagegen bindend und wurde daher bisher auch nur zwei Mal veranlasst, wobei es wiederum dem Parlament vorbehalten ist, eine solche überhaupt zu veranlassen.

 

Das Volk selbst hat in unserem Staat von sich aus keine Möglichkeit, einen bindenden Entscheid zu treffen. Das Parlament kann alles abblocken oder von vorneherein verhindern.

Ganz im Gegensatz zur Schweiz, wo eine bindende Volksabstimmung über den Weg einer Volksinitiative abgehalten werden und der Entscheid vom Parlament zwingend umgesetzt werden muss.

Aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen führten dazu, dass unsere Regierung Entscheidungen trifft, die sehr wahrscheinlich von der Bevölkerungsmehrheit nicht gewünscht sind. Aufflammende Aggressionen und eine Spaltung in der Gesellschaft drohen. Viele Menschen wenden sich vom Establishment ab, fühlen sich nicht mehr vertreten, nicht mehr sicher, verlieren das Vertrauen in die Polizei, die ihrerseits angehalten wird, Verbrechen geheim zu halten.

Diese Abgehobenheit der Regierung und des Bundespräsidenten macht die Forderung nach einer direkten Demokratie dringlicher denn je!

Volksbegehren soll zwingend zu einer Volksabstimmung führen

Ich rufe zu einer Änderung des Bundesverfassungsgesetzes auf: Volksbegehren, die mehr als 100.000 Stimmen erreichen, müssen zwingend einer Volksabstimmung unterzogen werden, dessen Entscheid für das Parlament bindend ist und zwingend umgesetzt werden muss.